Eine kleine Geschichte über das, was auf Lebensmittelverpackungen steht – und was tatsächlich drin ist.
Drei Beispiele aus einem Einkauf
Die folgenden Fotos stammen aus einem gewöhnlichen Einkauf. Auf allen drei Verpackungen steht ein Gewicht, auf allen drei Waagen steht etwas anderes.
Hartweizengrieß-Nudeln, ausgezeichnet mit 500 g. Die Waage zeigt 447 g. Das sind 53 Gramm weniger als angegeben – und damit weit mehr, als überhaupt zulässig wäre.
Faschiertes gemischt (50 % Rindfleisch, 50 % Schweinefleisch), ausgezeichnet mit 500 g. Die Waage zeigt 483 g. Das liegt noch innerhalb der Toleranz – aber die liegt bei 500 g eben auch bei 15 Gramm, und die schöpft das Produkt fast voll aus.
Puten-Innenfilets, ausgezeichnet mit 400 g. Die Waage zeigt 379 g. Bei 400 g Nennfüllmenge sind 3 Prozent zulässig, das sind 12 Gramm. 21 Gramm fehlen. Das ist mehr als das Doppelte dessen, was erlaubt wäre – und das ist die Grenze, bei der laut Gesetz keine einzige Packung mehr in den Handel kommen darf.
Was überhaupt zulässig ist
Die zulässigen Abweichungen sind nicht schwammig, sondern in Tabellen festgelegt – in Österreich in der Fertigpackungsverordnung, auf EU-Ebene in der Messgeräterichtlinie. Die Werte hängen an der angegebenen Menge:
- 300 bis 500 g: 3 Prozent minus – bei 500 g sind das 15 Gramm.
- 500 bis 1 000 g: 15 Gramm minus.
- 200 bis 300 g: 9 Gramm minus.
- 100 bis 200 g: 4,5 Prozent minus.
- 50 bis 100 g: 4,5 Gramm minus.
Dazu gelten drei Regeln, die man kennen sollte:
- Der Mittelwert muss stimmen. Im Durchschnitt einer Charge darf nicht weniger drin sein als angegeben. Die Toleranz ist also kein Freibrief, sondern eine Schwankungsbreite, die sich über die Menge ausgleichen muss.
- Die große Toleranz gilt nur für wenige. Dass eine einzelne Packung die zulässige Minusabweichung überschreitet, darf auf höchstens etwa zwei Prozent der Packungen zutreffen.
- Nach unten gibt es eine harte Grenze. Keine Packung darf mit mehr als der doppelten Minusabweichung in den Handel kommen. Bei 500 g sind das 30 Gramm, bei 400 g sind es 24 Gramm.
Und genau das ist der Befund: Die Nudeln mit 53 Gramm Fehlmenge liegen deutlich jenseits der harten Grenze von 30 Gramm. Die Putenfilets mit 21 Gramm liegen bei 400 g über der Einzeltoleranz von 12 Gramm und jenseits von zwei Dritteln der absoluten Grenze. Das sind keine Rundungsfehler mehr, sondern Werte, die nach der Verordnung nicht in den Handel gehören.
Ein Hinweis zur Einordnung: Eine Küchenwaage ist kein geeichtes Messgerät, und die Angaben auf der Verpackung beziehen sich nur auf das Erzeugnis, nicht auf Folie oder Verpackung. Wer eine Abweichung melden will, sollte sich deshalb auf die Größenordnung berufen, nicht auf das Zehntelgramm.
Die zweite Frage: viel Luft, wenig Inhalt
Dazu kommt ein Phänomen, das man beim Öffnen sieht: Verpackungen, die beim Kauf voluminös wirken und nach dem Öffnen enttäuschen. Schachteln, die zur Hälfte leer sind, Folien, die sich um einen kleinen Inhalt legen, Becher mit doppeltem Boden.
Fachlich spricht man von Mogelpackungen. Auffällig ist das besonders bei Produkten, deren Rezeptur geändert wurde oder deren Füllmenge still und leise geschrumpft ist, während die Verpackung gleich groß blieb oder sogar größer wurde.
Versteckte Preiserhöhungen
Und damit sind wir beim eigentlichen Punkt. Eine Preiserhöhung, die auf dem Preisschild steht, sieht jeder. Eine Preiserhöhung, die dadurch entsteht, dass bei gleichbleibendem Preis weniger Inhalt in derselben Verpackung steckt, sieht niemand – jedenfalls nicht auf den ersten Blick.
Rechnet man die 53 fehlenden Gramm bei den Nudeln hoch, entspricht das einer Preiserhöhung von rund elf Prozent, die nirgends angeschrieben steht. Bei den Putenfilets sind es über fünf Prozent, beim Faschierten rund dreieinhalb. Wer das nicht nachwiegt, zahlt es einfach mit.
Und es ist nicht nur ein Geldthema. Wer nach Rezept kocht, rechnet mit der angegebenen Menge. Wer für eine Familie einkauft, plant damit. Wer auf sein Budget achtet, kalkuliert damit. Wenn die Angabe nicht stimmt, stimmt die ganze Planung nicht.
Was man dagegen tun kann
Das Wichtigste ist, es überhaupt zu bemerken. Eine Küchenwaage und eine Minute Zeit reichen. Wer eine Abweichung feststellt, kann sie melden:
- Bei der Verkaufsstelle – die Menge gehört zur zugesicherten Beschaffenheit, die Ware kann reklamiert werden.
- Bei der Arbeiterkammer – als KonsumentIn hat man Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung.
- Bei der Lebensmittelaufsicht des Landes – sie prüft Mengenangaben und Verpackungen.
- Beim Sozialministerium bzw. der zuständigen Behörde – Mogelpackungen sind ein bekanntes Thema und können gemeldet werden.
Ich habe diese drei Beispiele nicht ausgesucht, sondern sie sind mir extern zugespielt worden. Genau das ist der Punkt: Es fällt einem nur auf, wenn man nachwiegt. Und wenn sich das Muster wiederholt, ist es keine Panne mehr, sondern Methode.
Die Fotos stelle ich hier zur Verfügung, damit sich jede und jeder selbst ein Bild machen kann.
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